Eine positive Schlussformel gehört nicht zum gesetzlich geschuldeten Teil des Arbeitszeugnisses. Ein Arbeitnehmer hat daher keinen einklagbaren Anspruch auf eine solche Formulierung. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 3. Februar 2011 (Az. 21 Sa 74/10) macht die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam.
Der verhandelte Fall: Ein ehemaliger Marktleiter stritt mit seinem Arbeitgeber um Formulierungen im Arbeitszeugnis. Dazu gehörte auch die vom Arbeitgeber gewählte Schlussformel: »Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.«