Wer für Kunden seines Arbeitgebers auf eigene Rechnung tätig wird, riskiert eine fristlose Kündigung wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit. Denn Arbeitnehmer dürfen im Marktbereich ihres Arbeitgebers keine eigenen Dienste und Leistungen anbieten. Eine fristlose Kündigung kommt in einem solchen Fall selbst dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber erst Jahre später von dem Vorfall erfährt, da die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB erst mit Kenntnis von der Pflichtverletzung beginnt.